Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Lagerung von Wein und sonstigen Getränken

in denselben Räumlichkeiten

Paragraph 53, (1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstweine, Traubensaft, Traubendicksaft, weinähnliche Getränke, Direktträgerweine oder gebrannte geistige Flüssigkeiten zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt oder sonst aufbewahrt, so sind alle Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer vollständig beschrifteten, an der Vorderseite gut sichtbar angebrachten und gut lesbaren sowie unverwischbar beschrifteten Tafel zu kennzeichnen, die den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt.

  1. Absatz 2,Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung der Stapel.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133732

Alte Dokumentnummer

N8198512342A