Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.01.199431.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995
§ 5601.08.199231.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ausfuhr von Wein

Paragraph 56, (1) Wein (Paragraph eins,), der aus dem Bundesgebiet, einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt (Paragraph 50,) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis auszustellen hat.

  1. Absatz 2,Für die Untersuchung ist eine Probe zu ziehen und der Untersuchungsanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Probe und das Behältnis, aus dem die Probe gezogen wurde, sind amtlich so zu verschließen, daß eine Entfernung oder Verletzung des Verschlusses, die eine Veränderung oder Vertauschung der Probe oder des gelagerten Weines ermöglicht, ohne weiteres festgestellt werden kann. Die Probe hat jene Bezeichnung zu führen, unter der der Wein exportiert und im Ausland in Verkehr gebracht werden soll. Die Probenziehung hat, sofern sie nicht bereits durch den Bundeskellereiinspektor anläßlich einer Nachschau erfolgt ist, durch jenes Zollamt zu erfolgen, bei dem ein entsprechender Antrag gestellt wird. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen über die Zollabfertigung. Die Untersuchungsanstalt hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom Einlangen der Probe zu verständigen.
  2. Absatz 3,Ein Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Wein mindestens den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen wurde und sich dabei kein Verdacht ergab, daß der Wein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Ein Zeugnis ist auch auszustellen, wenn der Wein nicht den Bezeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes, wohl aber den Bezeichnungsvorschriften des Importlandes entspricht. Allenfalls ist das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich ist und die Untersuchung die Richtigkeit dieser Umstände ergeben haben.
  3. Absatz 4,Das Zollamt hat die Abfertigung auf der Transportbescheinigung zu vermerken und diese der nach Paragraph 46, Absatz 2, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Von einer Zurückweisung nach Absatz 5, ist diese Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  4. Absatz 5,Das Zollamt hat die Anmeldung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine nach Paragraph 46, erforderliche Transportbescheinigung fehlt oder
    2. Ziffer 2
      das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist oder
    3. Ziffer 3
      die nach Absatz 3, getroffenen Maßnahmen mangelhaft sind oder
    4. Ziffer 4
      sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Wein, der im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt wird;
    2. Ziffer 2
      ausländischen Wein, der aus einem Zollager oder einer Zollfreizone ohne Behandlung im Inland ausgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      ausländischen Wein, der aus einem Eingangsvormerkverkehr ohne Behandlung im Inland rückgebracht wird;
    4. Ziffer 4
      Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger ausgeführt werden, sofern die Gesamtmenge 100 Liter je Weinart, insgesamt jedoch 300 Liter je Sendung, nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      Wein, der zur Abgabe bei Messen und Ausstellungen im Ausland unentgeltlich ausgeführt wird;
    6. Ziffer 6
      Wein, der an diplomatische oder konsularische Vertretungen oder deren Angehörige, denen nach Völkerrecht Einfuhrprivilegien zustehen, an Außenstellen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung, an internationale zwischenstaatliche Organisationen oder an österreichische Einheiten im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, ausgeführt wird;
    7. Ziffer 7
      Wein, der zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dient, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist.
  6. Absatz 7,Beim Export von österreichischem Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer bis zu einer Gesamtmenge von 1 350 Litern, der in Flaschen abgefüllt ist, kann eine amtliche Probenziehung gemäß Absatz 2, entfallen. Das Untersuchungszeugnis nach Paragraph 31, gilt als Zeugnis gemäß Absatz eins,, wenn der Exporteur eine eidesstattliche Identitätserklärung abgibt und bei der Zollabfertigung eine amtliche Probe gezogen wird. Diese Probe ist dem Exporteur auszufolgen, der sie sechs Monate aufzubewahren hat. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen. Entspricht der exportierte Wein nicht jenem Wein, für den die staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren auszuschließen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133735

Alte Dokumentnummer

N8198512345A