Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Physikalische Verfahren
§ 5. Folgende Behandlungsweisen, durch die dem Wein kein Stoff zugesetzt wird (physikalische Verfahren), sind zulässig, wenn sie den Zielen der rationellen Kellerwirtschaft entsprechen und durch sie der Wein im Endergebnis keine Änderung erfährt, die geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen: Paragraph 5, Folgende Behandlungsweisen, durch die dem Wein kein Stoff zugesetzt wird (physikalische Verfahren), sind zulässig, wenn sie den Zielen der rationellen Kellerwirtschaft entsprechen und durch sie der Wein im Endergebnis keine Änderung erfährt, die geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen:
mechanisch-technische Behandlung des Lesegutes, wie Pressen, Maischen, Rebeln,
Klärverfahren, wie Zentrifugierung und Filterung,
Verwendung von Kohlendioxid oder Stickstoff sowie auch von Mischungen dieser Stoffe zum Zwecke der Begasung, Herstellung einer inerten Atmosphäre und zum Schutz des Erzeugnisses vor Luft während der Erzeugung,
Dokumentnummer
NOR12133684
Alte Dokumentnummer
N8198512294A