Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Teil 8
Strafbestimmungen
A. Strafgerichtliche Bestimmungen
Gerichtliche Strafen
§ 61. (1) WerParagraph 61, (1) Wer
verkehrsunfähigen Wein (§ 60 Abs. 1 Z 1 bis 5) in Verkehr bringt,verkehrsunfähigen Wein (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein (§ 60 Abs. 1 Z 1, 2 und 6) in Verkehr bringt,verkehrsunfähigen Obstwein (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6) in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen Paragraph 31, unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 45 verwendet,zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen Paragraph 45, verwendet,
als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4, 38, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 5 zuwiderhandelt,als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 4, 38, 39, Absatz eins und 42 Absatz 5, zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,Erzeugnisse gemäß Artikel 73, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Artikel 73, Absatz eins, Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,bei Erzeugnissen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel römisch zwei oder in Anhang römisch sechs der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,
Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.Erzeugnissen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.
ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
(2)Absatz 2,Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.Ist Absatz eins, bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Absatz eins, zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Absatz eins, zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3)Absatz 3,Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine der im Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5)Absatz 5,Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein (§ 53) in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Absatz eins und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein (Paragraph 53,) in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12142136
Alte Dokumentnummer
N8199812656U