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§ 62

Fassungen
23.07.1986 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6223.07.198623.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

23.07.1986

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Einziehung

Paragraph 62, (1) Im Falle einer Verurteilung nach Paragraph 61, Absatz eins bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Getränke, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Absatz eins, bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.
  2. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Getränkes erzielte Erlös (Paragraph 63,) der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.
  3. Absatz 4,Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Getränke sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach Paragraph 61, Absatz eins bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133741

Alte Dokumentnummer

N8198512351A