Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Einziehung
§ 62. (1) Im Falle einer Verurteilung nach § 61 Abs. 1 bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Getränke, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.Paragraph 62, (1) Im Falle einer Verurteilung nach Paragraph 61, Absatz eins bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Getränke, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Absatz eins, bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.
(3)Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Getränkes erzielte Erlös (§ 63) der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Getränkes erzielte Erlös (Paragraph 63,) der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.
(4)Absatz 4,Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Getränke sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach § 61 Abs. 1 bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Getränke sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach Paragraph 61, Absatz eins bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12133741
Alte Dokumentnummer
N8198512351A