Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 bis 8, 32a und 33 entspricht, oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28 a, 29 Absatz eins, 2 und 4, 30 Absatz eins, 32, Absatz eins bis 8, 32 a und 33 entspricht, oder Prädikatswein entgegen Paragraph 30, Absatz 3, vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,