Rechtstracker.at

§ 68b

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68b01.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 b

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Abwicklung der Förderung

Paragraph 68 b, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, daß dem Bund ein bestimmender Einfluß bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133749

Alte Dokumentnummer

N8198512359A