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§ 68c

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68c01.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 68c01.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 c

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Gewährung der Förderung

Paragraph 68 c, (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

  1. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
  2. Absatz 3,Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
  3. Absatz 4,Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.
  4. Absatz 5,Von Absatz 4, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
  5. Absatz 6,Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  6. Absatz 7,Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138885

Alte Dokumentnummer

N8199550314J