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§ 68c

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68c01.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 68c01.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 c

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gewährung der Förderung

Paragraph 68 c, (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

  1. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
  2. Absatz 3,Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
  3. Absatz 4,Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften für denselben Zweck Mittel bereitstellten.
  4. Absatz 5,Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  5. Absatz 6,Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133750

Alte Dokumentnummer

N8198512360A