Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68cParagraph 68 c
Text
Gewährung der Förderung
§ 68c. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.Paragraph 68 c, (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
(3)Absatz 3,Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
(4)Absatz 4,Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen gemäß § 68a Abs. 1 kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften für denselben Zweck Mittel bereitstellten.Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften für denselben Zweck Mittel bereitstellten.
(5)Absatz 5,Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(6)Absatz 6,Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.
Dokumentnummer
NOR12133750
Alte Dokumentnummer
N8198512360A