Rechtstracker.at

§ 68e

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68e01.08.199231.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 e

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Beirat

Paragraph 68 e, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Förderung der Weinwirtschaft wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat eingerichtet.

  1. Absatz 2,Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sowie aus weiteren zehn Mitgliedern, wobei je ein Mitglied vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen Arbeiterkammertag, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und von den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien namhaft zu machen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
  2. Absatz 3,Beiratsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen, wobei die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern sind. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Absatz 3, entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen, sofern es sich nicht um Beamte handelt, unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben` Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zur Auffassung, daß die Voraussetzungen des Absatz 3, bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
  4. Absatz 5,In gleicher Weise ist für den Beirat eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können.
  5. Absatz 6,Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
    2. Ziffer 2
      Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zum Beirat gemäß Absatz 3, ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden des Beirates.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133752

Alte Dokumentnummer

N8198512362A