Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.06.1988 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.06.198823.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Zusetzen von Stoffen

Paragraph 6, (1) Dem Wein dürfen nur solche Stoffe zugesetzt werden, deren Verwendung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung vereinbar ist und auf deren Einsatz nach dem Stand der Kellertechnik nicht verzichtet werden kann (Weinbehandlungsmittel).

  1. Absatz 2,Verboten ist das Zusetzen von Stoffen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      Wein zu vermehren, so insbesondere das Zusetzen von Wasser, sei es mit oder ohne Zusatz (Strecken des Weines),
    2. Ziffer 2
      über wesentliche Eigenschaften des Weines, wie Gehalt an natürlichen Extrakt-, Bukett- oder Aromastoffen, zu täuschen,
    3. Ziffer 3
      vorgenommene unzulässige Änderungen oder Zusätze zu decken oder
    4. Ziffer 4
      die chemische Zusammensetzung des Weines so zu verändern, daß die Feststellung, daß der Wein ausschließlich aus der Vergärung frischer Weintrauben stammt, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
  2. Absatz 3,Bei nicht versetzten Weinen ist das Zusetzen von Alkohol und, soweit es sich nicht um Lesegutaufbesserung handelt (Paragraph 19,), von Zucker verboten.
  3. Absatz 4,Stoffe, die dem Wein zugesetzt werden, müssen von einwandfreier Beschaffenheit sein. Zucker darf nur Saccharose, Alkohol muß Äthylalkohol oder Weindestillat sein; sie müssen den Bestimmungen des österreichischen Lebensmittelbuches entsprechen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Weinbehandlungsmittel, deren Zusetzen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 zulässig ist, durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind nähere Bestimmungen über Beschaffenheit und Anwendung der Mittel aufzunehmen. Insbesondere kann die zulässige Menge nach oben oder unten begrenzt, ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben oder das Zusetzen nur zur Erreichung bestimmter kellertechnischer Ziele erlaubt werden.
  5. Absatz 6,Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in den Wein ist kein Zusetzen, soweit der Wein dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.

Schlagworte

Extraktstoff, Bukettstoff

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133685

Alte Dokumentnummer

N8198512295A