Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Anwendbarkeit von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 72. (1) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.Paragraph 72, (1) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2,Verweise in diesem Bundesgesetz auf Rechtsvorschriften, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden, sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die für Österreich jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12136814
Alte Dokumentnummer
N8199332567J