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§ 101 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10101.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch dreizehn. ABSCHNITT

Änderung des Antragstellers im Zulassungsverfahren oder des Inhabers

der Zulassung (Übertragung)

Änderung des Inhabers der Zulassung

Paragraph 101, (1) Wird ein Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität gestellt, die bereits für einen anderen Zulassungsinhaber zugelassen ist, der gleichzeitig auf diese Zulassung verzichtet, gelten die Unterlagen gemäß den Abschnitten römisch drei bis römisch elf als beigebracht, wenn dem Antrag folgende Unterlagen angeschlossen sind:

  1. Ziffer eins
    Verzichtserklärung des bisherigen Zulassungsinhabers auf die Zulassung,
  2. Ziffer 2
    Erklärung des bisherigen Zulassungsinhabers, daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und Angaben sowie deren Änderungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bescheide und behördlichen Mitteilungen, die die Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller übergeben wurden,
  3. Ziffer 3
    Erklärung des Antragstellers, daß die Unterlagen gemäß Ziffer 2, vom bisherigen Zulassungsinhaber übernommen wurden,
  4. Ziffer 4
    Wortlaut der durch die Neuzulassung bedingten Änderungen des Namens oder der Firma und des Sitzes des inländischen Herstellers oder des Depositeurs in der Kennzeichnung, der Gebrauchs- und Fachinformation und
  5. Ziffer 5
    Erklärung des Antragstellers, daß die Arzneispezialität mit Ausnahme der Änderungen gemäß Ziffer 4, ohne Änderungen gegenüber der bisher zugelassenen Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden wird.

(2) Für die Antragstellung gemäß Absatz eins, ist das Formblatt nach dem Muster der Anlage 31 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Dieses Formblatt ist im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.

Schlagworte

Gebrauchsinformation

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133884

Alte Dokumentnummer

N8198513317L