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§ 14 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Bezeichnung

Paragraph 14, (1) Die Bezeichnung der Arzneispezialität ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit ausreichenden Informationsgehalt aufweist und nicht zur Verwechslung oder Irreführung geeignet ist.

(2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß zumindest aus

  1. Ziffer eins
    einem Phantasiewort oder einer wissenschaftlich üblichen Bezeichnung und
  2. Ziffer 2
    der Angabe der Darreichungsform bestehen.

(3) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort, so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, eine Kurzbezeichnung des Antragstellers oder Herstellers anzufügen.

(4) Bei verschiedenen Arzneispezialitäten mit gleicher Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, die sich nur in der Stärke der wirksamen Bestandteile unterscheiden, müssen die Bezeichnungen dieser Arzneispezialitäten Angaben zur Stärke enthalten. Werden dabei Zahlen verwendet, so sind diese zu benennen. Zahlen sind jedenfalls zu verwenden, wenn es sich um Arzneispezialitäten mit nur einem wirksamen Bestandteil handelt.

(5) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die Worte „für Tiere'' zu enthalten.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133797

Alte Dokumentnummer

N8198513230L