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§ 18 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Muster und Substanzproben

Vorlage

Paragraph 18, (1) Die Vorlage von Mustern der Arzneispezialität in den vorgesehenen Handelspackungen, von Substanzproben der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität sowie von Packungselementen hat bei den im folgenden bezeichneten Bundesanstalten zu erfolgen.

(2) Die Packungselemente müssen in einem für die Begutachtung geeigneten Zustand vorgelegt werden und dürfen insbesondere mit der Arzneispezialität noch nicht in Berührung gekommen sein.

(3) Wenn es die besondere Art der Arzneispezialität oder der Substanzproben im Hinblick auf die Haltbarkeit und die Lagerungsbedingungen erfordert und dies in der Aufstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ausreichend begründet ist, kann die Vorlage auch erst über Aufforderung erfolgen.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133801

Alte Dokumentnummer

N8198513234L