Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Art der Arzneispezialität
§ 2. (1) Der Antrag hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob die Arzneispezialität für Menschen oder Tiere bestimmt ist und ob sie den folgenden Gruppen angehört: Paragraph 2, (1) Der Antrag hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob die Arzneispezialität für Menschen oder Tiere bestimmt ist und ob sie den folgenden Gruppen angehört:
Homöopathische Arzneispezialitäten,
Apothekeneigene Arzneispezialitäten,
Radioaktive Arzneispezialitäten,
Biogene Arzneispezialitäten,
Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, und
Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischung sind.
(2) Bei biogenen Arzneispezialitäten ist zusätzlich anzugeben, auf Grund welcher Ziffer des § 1 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes eine Einstufung als biogene Arzneispezialität gegeben ist. (2) Bei biogenen Arzneispezialitäten ist zusätzlich anzugeben, auf Grund welcher Ziffer des Paragraph eins, Absatz 7, des Arzneimittelgesetzes eine Einstufung als biogene Arzneispezialität gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12133785
Alte Dokumentnummer
N8198513218L