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§ 22 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

Paragraph 22, (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße bis zu 500 g, eine der beantragten Packungsgrößen aber mehr als 500 g der Arzneispezialität, so genügt es, wenn von der kleinsten Packungsgröße drei Muster und von den übrigen Packungsgrößen bis 500 g je ein Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt werden.

(3) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße mehr als 500 g der Arzneispezialität, so genügt es, wenn ein Muster der kleinsten Packungsgröße der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt wird. Handelt es sich dabei um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, so genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität und die kleinste vorgesehene Handelspackung vorgelegt werden.

(4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes ausschließlich in Losebelieferung abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133805

Alte Dokumentnummer

N8198513238L