Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
§ 22. (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen. Paragraph 22, (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße bis zu 500 g, eine der beantragten Packungsgrößen aber mehr als 500 g der Arzneispezialität, so genügt es, wenn von der kleinsten Packungsgröße drei Muster und von den übrigen Packungsgrößen bis 500 g je ein Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt werden.
(3) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße mehr als 500 g der Arzneispezialität, so genügt es, wenn ein Muster der kleinsten Packungsgröße der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt wird. Handelt es sich dabei um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, so genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität und die kleinste vorgesehene Handelspackung vorgelegt werden.
(4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes ausschließlich in Losebelieferung abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität vorgelegt werden. (4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes ausschließlich in Losebelieferung abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität vorgelegt werden.