Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 24. Wenn auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität oder deren Handelspackungen die gemäß §§ 19 bis 23 vorzulegenden Muster, Substanzproben oder Packungselemente für die Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht ausreichen, sind über Aufforderung die erforderlichen weiteren Muster, Substanzproben und Packungselemente vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für radioaktive Arzneispezialitäten oder deren Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten, für Substanzproben biogener Arzneispezialitäten und für Substanzproben von Bestandteilen, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind. Paragraph 24, Wenn auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität oder deren Handelspackungen die gemäß Paragraphen 19 bis 23 vorzulegenden Muster, Substanzproben oder Packungselemente für die Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht ausreichen, sind über Aufforderung die erforderlichen weiteren Muster, Substanzproben und Packungselemente vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für radioaktive Arzneispezialitäten oder deren Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten, für Substanzproben biogener Arzneispezialitäten und für Substanzproben von Bestandteilen, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind.
Dokumentnummer
NOR12133807
Alte Dokumentnummer
N8198513240L