Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Futtermittelanteil
§ 26. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die ein Fütterungsarzneimittel oder eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung ist, ist ein Nachweis darüber anzuschließen, daß der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, entsprechendes Futtermittel ist. Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes der Genehmigungspflicht unterliegt, ist der Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes der Anzeigepflicht unterliegt, ist eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erfolgte Anzeige anzuschließen. Paragraph 26, Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die ein Fütterungsarzneimittel oder eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung ist, ist ein Nachweis darüber anzuschließen, daß der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, entsprechendes Futtermittel ist. Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das gemäß Paragraph 5, des Futtermittelgesetzes der Genehmigungspflicht unterliegt, ist der Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das gemäß Paragraph 4, des Futtermittelgesetzes der Anzeigepflicht unterliegt, ist eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erfolgte Anzeige anzuschließen.