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§ 27 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Kennzeichnung

Paragraph 27, (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.

(2) Die Entwürfe haben in den einzelnen Textabschnitten alle Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge und Gliederung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung müssen aber nicht die für die Handelspackung vorgesehene endgültige Form aufweisen. Die Verteilung der Textabschnitte oder Wiederholungen derselben müssen den Entwürfen nicht zu entnehmen sein.

(3) Ist für die Innenverpackung die gleiche Kennzeichnung vorgesehen wie für die Außenverpackung, muß kein gesonderter Entwurf vorgelegt werden.

(4) Unterscheiden sich die Kennzeichnungen verschiedener Packungsgrößen einer Arzneispezialität nur in der Angabe der Inhaltsmenge, müssen für verschiedene Packungsgrößen keine gesonderten Entwürfe vorgelegt werden.

Schlagworte

Textgestaltung, Bildgestaltung

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133810

Alte Dokumentnummer

N8198513243L