Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Kennzeichnung
§ 27. (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen. Paragraph 27, (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
(2) Die Entwürfe haben in den einzelnen Textabschnitten alle Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge und Gliederung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung müssen aber nicht die für die Handelspackung vorgesehene endgültige Form aufweisen. Die Verteilung der Textabschnitte oder Wiederholungen derselben müssen den Entwürfen nicht zu entnehmen sein.
(3) Ist für die Innenverpackung die gleiche Kennzeichnung vorgesehen wie für die Außenverpackung, muß kein gesonderter Entwurf vorgelegt werden.
(4) Unterscheiden sich die Kennzeichnungen verschiedener Packungsgrößen einer Arzneispezialität nur in der Angabe der Inhaltsmenge, müssen für verschiedene Packungsgrößen keine gesonderten Entwürfe vorgelegt werden.
Schlagworte
Textgestaltung, Bildgestaltung