Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Gebrauchsinformation
§ 28. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation gemäß § 8 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen. Paragraph 28, (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation gemäß Paragraph 8, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung müssen aber nicht die für die Gebrauchsinformation vorgesehene endgültige Form aufweisen.
(3) Wenn vorgesehen ist, die Gebrauchsinformation auf den Behältnissen oder Außenverpackungen der Arzneispezialität anzubringen, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
Schlagworte
Textgestaltung, Bildgestaltung