Rechtstracker.at

§ 3 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vorlage der Unterlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Antrag und Zulassungsunterlagen sind wie folgt geordnet dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Grundvorlage mit folgenden Unterlagen:
      1. Litera a
        Antrag und allgemeine Angaben zum Antrag (römisch zwei. Abschnitt), wobei der Antrag in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist,
      2. Litera b
        Allgemeine Daten (römisch vier. Abschnitt), wobei der Entwurf der Fachinformation in sechsfacher Ausfertigung, die Entwürfe der Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in vierfacher Ausfertigung und die Angaben zur Zusammensetzung in zweifacher Ausfertigung enthalten sein müssen,
      3. Litera c
        Pharmazeutische Daten (römisch fünf. Abschnitt),
      4. Litera d
        Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit der Bestandteile (römisch sechs. Abschnitt) und
      5. Litera e
        Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der Kombination (römisch sieben. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      eine weitere Vorlage, die die Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b bis e umfaßt, wobei in den Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Entwürfe der Kennzeichnung und die Angaben zur Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung, die Entwürfe der Gebrauchsinformation und Fachinformation in zweifacher Ausfertigung enthalten sein müssen,
    3. Ziffer 3
      eine weitere Vorlage, die die Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b und e umfaßt, wobei in den Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Angaben zur Zusammensetzung nicht enthalten sein müssen und die Entwürfe der Kennzeichnung in einfacher Ausfertigung und die Entwürfe der Gebrauchsinformation und Fachinformation in zweifacher Ausfertigung enthalten sein müssen, und
    4. Ziffer 4
      eine weitere Vorlage, die die Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b und c umfaßt, wobei in den Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Entwürfe der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation sowie die Angaben zur Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung enthalten sein müssen.
  2. Absatz 2,Bei der Grundvorlage und den weiteren Vorlagen ist die Reihenfolge innerhalb der einzelnen Abschnitte dieser Verordnung einzuhalten. Sind Unterlagen gemäß den Abschnitten römisch acht bis römisch elf erforderlich, so sind sie den entsprechenden Abschnitten zuzuordnen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
  3. Absatz 3,Falls die Eigenart der Arzneispezialität eine besondere Art der Begutachtung erfordert, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die Vorlage von weiteren Unterlagen im Sinne des Absatz eins, verlangen.
  4. Absatz 4,Muster der Arzneispezialität in den vorgesehenen Handelspackungen, Packungselemente und Substanzproben der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität sind entsprechend dem römisch drei. Abschnitt den dort bezeichneten Bundesanstalten samt einer Aufstellung dieser Muster, Packungselemente und Substanzproben vorzulegen. Diese Aufstellung hat auch Angaben zur Haltbarkeit und zu den Lagerungsbedingungen der Muster und Substanzproben zu enthalten.
  5. Absatz 5,In den Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist die Vorlage gemäß Absatz 4, entsprechend zu belegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133786

Alte Dokumentnummer

N8198513219L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/82/P3/NOR12133786