Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Packungsgrößen
§ 30. (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 10 des Arzneimittelgesetzes sind. Paragraph 30, (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, des Arzneimittelgesetzes sind.
(2) Neben den Packungsgrößen gemäß Abs. 1 können auch (2) Neben den Packungsgrößen gemäß Absatz eins, können auch
Bündelpackungen, das sind Packungsgrößen, die ein Mehrfaches einer vollständigen Einzelhandelspackung mit gemeinsamer Umhüllung darstellen, und
Sammelpackungen, das sind Packungsgrößen, die ein Mehrfaches einer Einzelhandelspackung ohne einzelne Außenverpackungen in einer gemeinsamen Außenverpackung darstellen,
beantragt werden.
(3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben darüber zu enthalten. (3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben darüber zu enthalten.