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§ 30 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Packungsgrößen

Paragraph 30, (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, des Arzneimittelgesetzes sind.

(2) Neben den Packungsgrößen gemäß Absatz eins, können auch

  1. Ziffer eins
    Bündelpackungen, das sind Packungsgrößen, die ein Mehrfaches einer vollständigen Einzelhandelspackung mit gemeinsamer Umhüllung darstellen, und
  2. Ziffer 2
    Sammelpackungen, das sind Packungsgrößen, die ein Mehrfaches einer Einzelhandelspackung ohne einzelne Außenverpackungen in einer gemeinsamen Außenverpackung darstellen,
beantragt werden.

(3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben darüber zu enthalten.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133813

Alte Dokumentnummer

N8198513246L