Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Sterilität
§ 32. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren sichere und unbedenkliche Anwendung Sterilität erfordert, sind ein Nachweis darüber und die Angabe der Sterilisationsmethode anzuschließen. Paragraph 32, (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren sichere und unbedenkliche Anwendung Sterilität erfordert, sind ein Nachweis darüber und die Angabe der Sterilisationsmethode anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Sterilität ist für die fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung und Handelspackung zu erbringen.
(3) Ist die Sterilisationsmethode im Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf. (3) Ist die Sterilisationsmethode im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf.
Dokumentnummer
NOR12133815
Alte Dokumentnummer
N8198513248L