Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Pyrogenfreiheit
§ 33. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren sichere und unbedenkliche Anwendung, Pyrogenfreiheit erfordert, sind ein Nachweis darüber und die Angabe der Prüfvorschrift auf Pyrogenfreiheit anzuschließen. Paragraph 33, (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren sichere und unbedenkliche Anwendung, Pyrogenfreiheit erfordert, sind ein Nachweis darüber und die Angabe der Prüfvorschrift auf Pyrogenfreiheit anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Pyrogenfreiheit ist für die fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung und Handelspackung zu erbringen.
(3) Ist die Prüfvorschrift im Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf. (3) Ist die Prüfvorschrift im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf.