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§ 35 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zusammenfassungen

Paragraph 35, (1) Dem Antrag ist je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den in den Zulassungsunterlagen enthaltenen

  1. Ziffer eins
    pharmazeutischen Daten,
  2. Ziffer 2
    nichtklinischen Daten und
  3. Ziffer 3
    klinischen Daten
beizufügen.

(2) Die Zusammenfassungen gemäß Absatz eins, müssen jeweils aus einer Zusammenfassung der Daten und Angaben und in einer wissenschaftlichen Kommentierung und Bewertung bestehen und schlüssig ergeben, daß die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit für die Arzneispezialität in der beantragten Form ausreichend nachgewiesen sind. Sofern die Zulassungsunterlagen einen Hinweis darauf enthalten, daß die Arzneispezialität im Hinblick auf ihre Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit oder Zweckmäßigkeit eine Verbesserung bestehender vergleichbarer Möglichkeiten darstellt, ist die Arzneispezialität auch im Vergleich mit diesen Möglichkeiten zu bewerten.

(3) Die wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber zu enthalten, daß die in den Zulassungsunterlagen enthaltenen Daten, Angaben und Ergebnisse durch Versuchs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Kontrollmethoden erzielt wurden, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen und für die Beurteilung der Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität relevante Ergebnisse erbracht haben. Dabei sind auch die angewandten statistischen Methoden anzugeben.

(4) Die wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber zu enthalten, daß bestehende Bestimmungen des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes eingehalten sind.

(5) Die wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen haben gegebenenfalls auch eine Aussage darüber zu enthalten, daß eine allfällige Nichtvorlage von einzelnen Angaben oder Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gerechtfertigt ist und die Begründung dafür ausreichend ist.

(6) Daten und Angaben aus den Zulassungsunterlagen sind mit eindeutigen Hinweisen auf die Fundstelle in diesen zu versehen.

Schlagworte

Versuchsmethode, Untersuchungsmethode, Prüfungsmethode

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133818

Alte Dokumentnummer

N8198513251L