Rechtstracker.at

§ 36 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 36, Die Zusammenfassung der pharmazeutischen Daten hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    pharmazeutische Daten und Angaben insbesondere im Hinblick auf das Herstellungsverfahren, die Prüfungs- und Kontrollmethoden sowie Prüfungs- und Kontrollergebnisse in einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die
    1. Litera a
      für die Beurteilung der Qualität der Arzneispezialität und ihrer Handelspackungen wesentlich sind und
    2. Litera b
      für eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung erforderlich sind,
      und
  2. Ziffer 2
    eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung,
    1. Litera a
      daß die Qualität der verwendeten Bestandteile durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben unter Berücksichtigung geeigneter Prüfvorschriften insbesondere auch im Hinblick auf Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend nachgewiesen ist,
    2. Litera b
      daß die Angabe des Herstellungsverfahrens zur Herstellung einer Vergleichszubereitung ausreicht und daß das Herstellungsverfahren auch im Hinblick auf die anerkannten Grundregeln für die sachgemäße Herstellung pharmazeutischer Produkte eine hinreichend gleichbleibende Qualität der Arzneispezialität erwarten läßt,
    3. Litera c
      daß die Qualität der Arzneispezialität durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben unter Berücksichtigung geeigneter Analysen- und Standardisierungsvorschriften sowie Kontrollen während der Herstellung insbesondere auch im Hinblick auf Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend nachgewiesen ist,
    4. Litera d
      daß die Qualität der Handelspackung und der Packungselemente durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen ist und daß die Abpackung für die Arzneispezialität geeignet und für die Anwendung zweckmäßig ist,
    5. Litera e
      daß die Qualität der Arzneispezialität für die gesamte Laufzeit und zutreffendenfalls für die Laufzeit im Sinne des Paragraph 44, Absatz 5 und 6 unter den vorgesehenen Lagerungsbedingungen durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben insbesondere unter Berücksichtigung der Untersuchungsberichte zur Haltbarkeit ausreichend nachgewiesen ist und
    6. Litera f
      daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten ausreichend nachgewiesen ist.

Schlagworte

Prüfungsmethode, Prüfungsergebnis, Nebenprodukt, Abbauprodukt, Analysenvorschrift

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133819

Alte Dokumentnummer

N8198513252L