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§ 37 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 37, Die Zusammenfassung der nichtklinischen Daten hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    nichtklinische Daten und Angaben insbesondere im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse in einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die
    1. Litera a
      für die Beurteilung der Unbedenklichkeit und der pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der Arzneispezialität und ihrer Bestandteile wesentlich sind und
    2. Litera b
      für eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung erforderlich sind,
      und
  2. Ziffer 2
    eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung
    1. Litera a
      der Wahl der Dosierungen oder wirksamen Konzentrationen bei den einzelnen Prüfungen,
    2. Litera b
      der Wahl der Tierspezies und Testverfahren bei den einzelnen Prüfungen, wobei die pharmakokinetischen Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind,
    3. Litera c
      der Wirkungen im Hinblick auf die vorgesehenen Anwendungsgebiete,
    4. Litera d
      der Wirkungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit, wie insbesondere
      1. Sub-Litera, a, a
        der unerwünschten Wirkungen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung auf Grund der vorgelegten nichtklinischen Daten zu erwarten sind, und ob mit Kumulation, Tachyphylaxie, Enzyminduktion, Enzymhemmung, Gewöhnung und Entzugserscheinungen oder Wechselwirkungen zu rechnen ist, und
      2. Sub-Litera, b, b
        der Wirkungen, die bei akuter oder chronischer Vergiftung bei Mensch oder Tier zu erwarten sind, und welche Gegenmaßnahmen zielführend erscheinen,
        und
    5. Litera e
      der Aussagefähigkeit der nichtklinischen Daten und Angaben für die erwünschten und unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität, wobei Unterschiede zwischen den bei den nichtklinischen und klinischen Prüfungen verwendeten und den in der beantragten Arzneispezialität enthaltenen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen im Hinblick auf deren physikalische und chemische Eigenschaften zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Versuchsmethode, Versuchsergebnis

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133820

Alte Dokumentnummer

N8198513253L