Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 37. Die Zusammenfassung der nichtklinischen Daten hat zu enthalten: Paragraph 37, Die Zusammenfassung der nichtklinischen Daten hat zu enthalten:
nichtklinische Daten und Angaben insbesondere im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse in einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die
für die Beurteilung der Unbedenklichkeit und der pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der Arzneispezialität und ihrer Bestandteile wesentlich sind und
für eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung erforderlich sind,
und
eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung
der Wahl der Dosierungen oder wirksamen Konzentrationen bei den einzelnen Prüfungen,
der Wahl der Tierspezies und Testverfahren bei den einzelnen Prüfungen, wobei die pharmakokinetischen Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind,
der Wirkungen im Hinblick auf die vorgesehenen Anwendungsgebiete,
der Wirkungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit, wie insbesondere
der unerwünschten Wirkungen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung auf Grund der vorgelegten nichtklinischen Daten zu erwarten sind, und ob mit Kumulation, Tachyphylaxie, Enzyminduktion, Enzymhemmung, Gewöhnung und Entzugserscheinungen oder Wechselwirkungen zu rechnen ist, und
der Wirkungen, die bei akuter oder chronischer Vergiftung bei Mensch oder Tier zu erwarten sind, und welche Gegenmaßnahmen zielführend erscheinen,
und
der Aussagefähigkeit der nichtklinischen Daten und Angaben für die erwünschten und unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität, wobei Unterschiede zwischen den bei den nichtklinischen und klinischen Prüfungen verwendeten und den in der beantragten Arzneispezialität enthaltenen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen im Hinblick auf deren physikalische und chemische Eigenschaften zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Versuchsmethode, Versuchsergebnis
Dokumentnummer
NOR12133820
Alte Dokumentnummer
N8198513253L