Rechtstracker.at

§ 42 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneiform

Paragraph 42, (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte über die Arzneiform sowie die Begründung der Zweckmäßigkeit der Arzneiform anzuschließen.

(2) Den Untersuchungsberichten gemäß Absatz eins, müssen Untersuchungen mit der Arzneispezialität in der beantragten Form zugrunde liegen, wobei insbesondere die Besonderheiten der wirksamen Bestandteile im Hinblick auf die vorgesehene Anwendung entsprechend zu berücksichtigen sind.

(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins, müssen neben der genauen Beschreibung der Arzneiform zumindest Angaben über die Art der Freigabe, die freigegebene Menge und zutreffendenfalls über eine verzögerte oder eine verlängerte Freigabe der wirksamen Bestandteile aus der Arzneiform enthalten. Dabei sind insbesondere nähere Angaben über die Bedingungen und den zeitlichen Ablauf der Freigabe zu machen.

(4) Die Zweckmäßigkeit der Arzneiform ist auch durch die klinischen Daten gemäß Paragraphen 62 bis 69 zu belegen.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133825

Alte Dokumentnummer

N8198513258L