Rechtstracker.at

§ 45 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit der Bestandteile

Nichtklinische Daten

Paragraph 45, (1) Dem Antrag sind Angaben über die nichtklinischen Prüfungen anzuschließen.

(2) Die Angaben über die nichtklinischen Prüfungen sind Angaben über pharmakologische und toxikologische Prüfungen.

(3) Pharmakologische Prüfungen sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Prüfungen zur Pharmakodynamik und
  2. Ziffer 2
    Prüfungen zur Pharmakokinetik.

(4) Toxikologische Prüfungen sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung,
  2. Ziffer 2
    Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung,
  3. Ziffer 3
    Prüfungen zur Reproduktionstoxizität,
  4. Ziffer 4
    Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in vivo,
  5. Ziffer 5
    Prüfungen auf tumorigene Wirkungen,
  6. Ziffer 6
    Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit,
  7. Ziffer 7
    Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften und
  8. Ziffer 8
    Prüfungen zur Inhalationstoxizität.

(5) Art und Umfang der nichtklinischen Prüfungen müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit und die besondere Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip, die Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie bestimmt ist, berücksichtigen. Bei den toxikologischen Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 5 sind die Ergebnisse der Prüfungen zur Pharmakokinetik entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Angaben über die einzelnen nichtklinischen Prüfungen müssen enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit des oder der für die Prüfung Verantwortlichen sowie Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung,
  2. Ziffer 2
    Definition des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen insbesondere im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich der Haltbarkeit während des Versuches,
  3. Ziffer 3
    Versuchsmethodik mit Angaben über Versuchsansatz, Versuchsbedingungen und Versuchsdurchführung, zutreffendenfalls mit Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
  4. Ziffer 4
    Versuchsergebnisse in übersichtlicher Form und soweit möglich statistisch ausgewertet und
  5. Ziffer 5
    Zusammenfassung der Versuchsergebnisse mit wissenschaftlicher Interpretation.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133828

Alte Dokumentnummer

N8198513261L