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§ 46 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 46, Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 45, Absatz 6, sind vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    falls die nichtklinischen Prüfungen nicht mit der Arzneispezialität in der beantragten Arzneiform, Zusammensetzung und Anwendungsart durchgeführt wurden, Angaben darüber, ob die erreichte Bioverfügbarkeit zur Abschätzung der Unbedenklichkeit als ausreichend angesehen werden kann, und
  2. Ziffer 2
    falls eine Kombination von zwei oder mehreren Bestandteilen mit Einfluß auf die Wirksamkeit in der Arzneispezialität vorliegt, Untersuchungsergebnisse über die Prüfungen jedes dieser Bestandteile für sich und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit unter Berücksichtigung der pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Daten der einzelnen Bestandteile und für die Beurteilung der Arzneispezialität erforderlich ist, auch Untersuchungsergebnisse über die Prüfung der Kombination.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133829

Alte Dokumentnummer

N8198513262L