Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 47. Statt Angaben über einzelne nichtklinische Prüfungen oder über Teile derselben kann auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, sofern dieses im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der Arzneispezialität als ausreichend und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar anzusehen ist. Paragraph 47, Statt Angaben über einzelne nichtklinische Prüfungen oder über Teile derselben kann auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, sofern dieses im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der Arzneispezialität als ausreichend und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar anzusehen ist.
Dokumentnummer
NOR12133830
Alte Dokumentnummer
N8198513263L