Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 48. Für Bestandteile, die keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind Daten und Angaben nichtklinischer Prüfungen nur dann vorzulegen, wenn die Unbedenklichkeit dieser Bestandteile nicht durch Unterlagen gemäß § 61 nachgewiesen ist. Paragraph 48, Für Bestandteile, die keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind Daten und Angaben nichtklinischer Prüfungen nur dann vorzulegen, wenn die Unbedenklichkeit dieser Bestandteile nicht durch Unterlagen gemäß Paragraph 61, nachgewiesen ist.
Dokumentnummer
NOR12133831
Alte Dokumentnummer
N8198513264L