Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 50. (1) Prüfungen zur Pharmakokinetik müssen insbesondere umfassen: Paragraph 50, (1) Prüfungen zur Pharmakokinetik müssen insbesondere umfassen:
bei Versuchstieren nach einmaliger und wiederholter Anwendung.
(2) Bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei den Prüfungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Bindung an das Serumeiweiß, die Organaffinität und gegebenenfalls die Dialysierbarkeit und
die Überwindung der Blut-Hirnschranke und Plazentarschranke und erforderlichenfalls der Übertritt in die Milch.
Dokumentnummer
NOR12133833
Alte Dokumentnummer
N8198513266L