Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 51. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung müssen insbesondere umfassen: Paragraph 51, Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung müssen insbesondere umfassen:
mehr als eine Säugetierart,
mehr als eine Anwendungsart, wobei eine Anwendungsart der vorgesehenen Anwendungsart gleich oder ähnlich sein muß und die andere Anwendungsart das Ausmaß der Resorption erkennen lassen muß,
Beobachtungen über einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Anwendung und
Beschreibung der Symptomatik.
Dokumentnummer
NOR12133834
Alte Dokumentnummer
N8198513267L