Rechtstracker.at

§ 52 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 52, (1) Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    mehr als eine Säugetierart, wovon eine keine Nagetierart sein darf,
  2. Ziffer 2
    eine Anwendungsart, die der vorgesehenen Anwendungsart gleich oder zumindest ähnlich sein muß,
  3. Ziffer 3
    eine Prüfungsdauer, welche die vorgesehene maximale Anwendungsdauer der Arzneispezialität entsprechend berücksichtigen muß,
  4. Ziffer 4
    zumindest drei Dosierungen, von welchen mindestens eine Vergiftungserscheinungen erkennen lassen muß und eine andere der Größenordnung der vorgesehenen Dosierung entsprechen muß,
  5. Ziffer 5
    zumindest eine geeignete Kontrollgruppe,
  6. Ziffer 6
    eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe,
  7. Ziffer 7
    Tiere beiderlei Geschlechts,
  8. Ziffer 8
    Beschreibung aller bei lebenden Tieren erhobenen Befunde und Beobachtungen und
  9. Ziffer 9
    Beschreibung aller Befunde, die bei spontan gestorbenen und bei getöteten Tieren erhoben wurden.

(2) Aus der Bewertung der Versuchsergebnisse gemäß Absatz eins, muß hervorgehen, ob die Prüfungen Hinweise auf tumorigene Wirkungen oder auf eine Beeinflussung des Immunsystems ergeben haben.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133835

Alte Dokumentnummer

N8198513268L