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§ 53 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 53, (1) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität haben Einflüsse auf die Fortpflanzung zu erfassen. Diese Prüfungen müssen Auswirkungen auf das Paarungsverhalten und die Fertilität sowie Wirkungen, die zum Verlust von Embryonen oder Föten oder zur Schädigung der Nachkommenschaft im späteren Leben führen können, erkennen lassen.

(2) Bei den Prüfungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Veränderungen der Fertilität oder Geburt anomaler Nachkommen auf Grund einer Schädigung der männlichen oder weiblichen Gameten,
  2. Ziffer 2
    Beeinflussung der Frucht im Präimplantations- und Implantationsstadium,
  3. Ziffer 3
    toxische Wirkungen auf den Embryo,
  4. Ziffer 4
    toxische Wirkungen auf den Fötus,
  5. Ziffer 5
    Veränderungen der mütterlichen Physiologie mit Folgewirkungen für Embryo oder Fötus,
  6. Ziffer 6
    Auswirkungen auf Wachstum oder Entwicklung im Uterus oder auf die Plazenta,
  7. Ziffer 7
    Interferenz mit der Geburt,
  8. Ziffer 8
    Auswirkungen auf die postnatale Entwicklung, das Säugen der Nachkommen und
  9. Ziffer 9
    Spätwirkungen auf die Nachkommenschaft.

(3) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Prüfungen zur Embryotoxizität einschließlich Prüfungen zur Teratogenität und
  2. Ziffer 2
    Prüfungen zur Reproduktion im Mehrgenerationentest.

(4) Prüfungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    zwei Säugetierarten, wovon eine keine Nagetierart sein darf,
  2. Ziffer 2
    Anwendung während der Organogenese,
  3. Ziffer 3
    Schnittentbindung,
  4. Ziffer 4
    drei Dosierungen, von welchen mindestens eine leichte Vergiftungserscheinungen am Muttertier erkennen lassen muß und eine andere der Größenordnung der vorgesehenen Dosierung entsprechen muß,
  5. Ziffer 5
    eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe und
  6. Ziffer 6
    zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.

(5) Prüfungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    zumindest eine Säugetierart,
  2. Ziffer 2
    Fertilität männlicher und weiblicher Tiere,
  3. Ziffer 3
    zumindest zwei Generationen,
  4. Ziffer 4
    Schnittentbindungen und natürliche Geburten (Wurf),
  5. Ziffer 5
    drei Dosierungen, von welchen mindestens eine leichte Vergiftungserscheinungen am Muttertier erkennen lassen muß und eine andere der Größenordnung der vorgesehenen Dosierung entsprechen muß,
  6. Ziffer 6
    eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe und
  7. Ziffer 7
    zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.

Schlagworte

Präimplantationsstadium

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133836

Alte Dokumentnummer

N8198513269L