Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 54. (1) Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in vivo müssen unter Berücksichtigung der chemischen und physikalischen Eigenschaften des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen mittels einer Kombination von wissenschaftlich anerkannten Testverfahren durchgeführt werden. Paragraph 54, (1) Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in vivo müssen unter Berücksichtigung der chemischen und physikalischen Eigenschaften des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen mittels einer Kombination von wissenschaftlich anerkannten Testverfahren durchgeführt werden.
(2) Diese Testverfahren müssen insbesondere
Prüfungen auf Gen-, Chromosomen- und Genommutationen umfassen,
den Metabolismus des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen im Säugetierorganismus in vitro und in vivo berücksichtigen und
positive und negative Kontrollen mit Stoffen bekannter Wirkung miteinbeziehen.
(3) Aussagefähigkeit und Reproduzierbarkeit der Testverfahren gemäß Abs. 1 müssen durch Prüfungen bekannt genotoxischer Stoffe mit unterschiedlichem Wirkungsmechanismus belegt sein. (3) Aussagefähigkeit und Reproduzierbarkeit der Testverfahren gemäß Absatz eins, müssen durch Prüfungen bekannt genotoxischer Stoffe mit unterschiedlichem Wirkungsmechanismus belegt sein.
Schlagworte
Genmutation, Chromosomenmutation
Dokumentnummer
NOR12133837
Alte Dokumentnummer
N8198513270L