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§ 55 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 55, (1) Prüfungen auf tumorigene Wirkungen müssen insbesondere dann vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität über einen längeren Lebensabschnitt angewendet wird oder wenn die in der Arzneispezialität enthaltenen Bestandteile oder Verunreinigungen (einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- oder Umsetzungsprodukte) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

  1. Ziffer eins
    die eine chemische Ähnlichkeit mit Stoffen aufweisen, deren tumorigene Wirkung erwiesen ist,
  2. Ziffer 2
    die bei der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter Verabreichung Ergebnisse gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen,
  3. Ziffer 3
    die bei der Prüfung zur Genotoxizität Ergebnisse gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen, oder
  4. Ziffer 4
    die bei Kurzzeittests Ergebnisse gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen.

(2) Die Prüfungen auf tumorigene Wirkungen müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    mehr als eine Säugetierart, wobei entsprechende Ergebnisse der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter Verabreichung herangezogen werden können, wenn bei diesen Prüfungen die Erfordernisse der Ziffer 2 bis 5 erfüllt sind,
  2. Ziffer 2
    eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe,
  3. Ziffer 3
    eine ausreichend lange Versuchsdauer,
  4. Ziffer 4
    Tiere beiderlei Geschlechts und
  5. Ziffer 5
    zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.

Schlagworte

Nebenprodukt, Abbauprodukt

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133838

Alte Dokumentnummer

N8198513271L