Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 56. Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit müssen dann vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität nicht zur oralen Anwendung bestimmt ist. Diese Prüfungen müssen mit der Arzneispezialität in der beantragten Form und bei den vorgesehenen Anwendungsarten durchgeführt worden sein. Paragraph 56, Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit müssen dann vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität nicht zur oralen Anwendung bestimmt ist. Diese Prüfungen müssen mit der Arzneispezialität in der beantragten Form und bei den vorgesehenen Anwendungsarten durchgeführt worden sein.
Dokumentnummer
NOR12133839
Alte Dokumentnummer
N8198513272L