Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 58. (1) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche Anwendung oder zur Anwendung am Auge bestimmt ist, sind Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften vorzulegen. Paragraph 58, (1) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche Anwendung oder zur Anwendung am Auge bestimmt ist, sind Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften vorzulegen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die wegen ihrer systemischen Wirkungen angewandt werden, sind Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften dann vorzulegen, wenn
das Herstellungsverfahren,
die pharmakokinetischen Eigenschaften der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile oder
die chemische Ähnlichkeit der Bestandteile zu bekannt sensibilisierenden Stoffen
sensibilisierende Wirkungen erwarten lassen.
Dokumentnummer
NOR12133841
Alte Dokumentnummer
N8198513274L