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§ 62 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der Kombination

Klinische Daten

Paragraph 62, (1) Dem Antrag sind

  1. Ziffer eins
    für Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Menschen Angaben über klinische Prüfungen und
  2. Ziffer 2
    für Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier Angaben über klinische Erprobungen am Tier
anzuschließen.

(2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Absatz eins, haben aus Angaben über

  1. Ziffer eins
    klinisch-pharmakologische Prüfungen zur Pharmakodynamik und Pharmakokinetik und
  2. Ziffer 2
    klinische Prüfungen zur Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit
zu bestehen.

(3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß Absatz eins, müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit und die besondere Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip, Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere Fragestellungen.

(4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen gemäß Absatz eins, müssen enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen, Anschrift und wissenschaftliche Berufsvorbildung des oder der für die Prüfung Verantwortlichen,
  2. Ziffer 2
    Definition des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen, insbesondere im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich der Haltbarkeit während der Prüfung,
  3. Ziffer 3
    Prüfungsmethodik mit Angaben über Prüfungsansatz, Prüfungsbedingungen und Prüfungsdurchführung, zutreffendenfalls mit Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
  4. Ziffer 4
    Prüfungsergebnisse in übersichtlicher Form und soweit möglich statistisch ausgewertet und
  5. Ziffer 5
    Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse mit wissenschaftlicher Interpretation.

(5) Bei den Angaben gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Prüfungsziele und Begründung für die Durchführung der Prüfung,
  2. Ziffer 2
    Beschreibung der Prüfungsart sowie Ort und Zeitangabe der Durchführung der einzelnen Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    Aufnahme- und Ausschlußkriterien,
  4. Ziffer 4
    Anzahl, Alter und Geschlecht,
  5. Ziffer 5
    Anwendungsart, Dosierung, Dosierungsintervall und Anwendungsperioden,
  6. Ziffer 6
    Kontrollgruppen, Kontrollbehandlung,
  7. Ziffer 7
    gleichzeitige Anwendung von anderen Arzneimitteln,
  8. Ziffer 8
    klinische und laborchemische Untersuchungen,
  9. Ziffer 9
    erwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
  10. Ziffer 10
    unerwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
  11. Ziffer 11
    Angaben über die Einhaltung des Prüfungsplans und
  12. Ziffer 12
    Gründe für die Beendigung der Prüfung im Einzelfall.

Schlagworte

Aufnahmekriterium

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133845

Alte Dokumentnummer

N8198513278L