Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der Kombination
Klinische Daten
§ 62. (1) Dem Antrag sindParagraph 62, (1) Dem Antrag sind
für Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Menschen Angaben über klinische Prüfungen und
für Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier Angaben über klinische Erprobungen am Tier
anzuschließen.
(2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Abs. 1 haben aus Angaben über (2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Absatz eins, haben aus Angaben über
klinisch-pharmakologische Prüfungen zur Pharmakodynamik und Pharmakokinetik und
klinische Prüfungen zur Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit
zu bestehen.
(3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß Abs. 1 müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit und die besondere Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip, Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere Fragestellungen. (3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß Absatz eins, müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit und die besondere Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip, Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere Fragestellungen.
(4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen gemäß Abs. 1 müssen enthalten: (4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen gemäß Absatz eins, müssen enthalten:
Namen, Anschrift und wissenschaftliche Berufsvorbildung des oder der für die Prüfung Verantwortlichen,
Definition des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen, insbesondere im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich der Haltbarkeit während der Prüfung,
Prüfungsmethodik mit Angaben über Prüfungsansatz, Prüfungsbedingungen und Prüfungsdurchführung, zutreffendenfalls mit Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
Prüfungsergebnisse in übersichtlicher Form und soweit möglich statistisch ausgewertet und
Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse mit wissenschaftlicher Interpretation.
(5) Bei den Angaben gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind insbesondere zu berücksichtigen: (5) Bei den Angaben gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind insbesondere zu berücksichtigen:
Prüfungsziele und Begründung für die Durchführung der Prüfung,
Beschreibung der Prüfungsart sowie Ort und Zeitangabe der Durchführung der einzelnen Prüfungen,
Aufnahme- und Ausschlußkriterien,
Anzahl, Alter und Geschlecht,
Anwendungsart, Dosierung, Dosierungsintervall und Anwendungsperioden,
Kontrollgruppen, Kontrollbehandlung,
gleichzeitige Anwendung von anderen Arzneimitteln,
klinische und laborchemische Untersuchungen,
erwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
unerwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
Angaben über die Einhaltung des Prüfungsplans und
Gründe für die Beendigung der Prüfung im Einzelfall.