Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 64. Statt Angaben Paragraph 64, Statt Angaben
über einzelne Prüfungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 oder über Teile derselben können auch ärztliche Erfahrungsberichte undüber einzelne Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, oder über Teile derselben können auch ärztliche Erfahrungsberichte und
über einzelne Prüfungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 oder über Teile derselben können auch tierärztliche Erfahrungsberichteüber einzelne Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, oder über Teile derselben können auch tierärztliche Erfahrungsberichte
oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, sofern diese im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der Arzneispezialität als ausreichend und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar anzusehen sind.
Dokumentnummer
NOR12133847
Alte Dokumentnummer
N8198513280L