Rechtstracker.at

§ 65 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6501.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 65, (1) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen Anwendung haben sich Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, auch auf die Resorption unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Anwendung zu beziehen. Wird dabei eine Resorption festgestellt, die systemische Wirkungen erwarten läßt, so sind auch klinische Daten über systemische Wirkungen vorzulegen.

(2) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche Anwendung bestimmt ist, sind auch die Phototoxizität einschließlich der Photoallergie und die sensibilisierenden Eigenschaften zu prüfen.

(3) Falls die Arzneispezialität wegen ihrer systemischen Wirkung angewendet wird und Bestandteile enthält, deren chemische Struktur phototoxische Wirkungen erwarten läßt, ist auch die Phototoxizität einschließlich der Photoallergie zu prüfen.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133848

Alte Dokumentnummer

N8198513281L