Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 66. (1) Prüfungen gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 müssen insbesondere umfassen Paragraph 66, (1) Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, müssen insbesondere umfassen
die pharmakodynamischen Effekte bei einmaliger Anwendung und deren Veränderungen bei wiederholter oder längerer Anwendung, wobei insbesondere die Kumulation, die Gewöhnung, die Abhängigkeit, die Tachyphylaxie und die Resistenzentwicklung zu berücksichtigen sind,
die Veränderungen der pharmakodynamischen Effekte und pharmakokinetischen Eigenschaften in Verbindung mit der Anwendung anderer Arzneimittel, die üblicherweise gleichzeitig angewendet werden,
den Wirkungsmechanismus und die Dosis-Wirkungsbeziehungen und
die Pharmakokinetik bei einmaliger und wiederholter Anwendung mit Angaben über
die Bioverfügbarkeit,
wobei Art und Dauer der Einzelanwendung entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben insbesondere zu umfassen (2) Die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben insbesondere zu umfassen
die Bindung an das Serumeiweiß,
die Ausscheidung bei bestimmten Verbrauchergruppen oder Tierarten,
wobei zumindest auch die Hauptmetaboliten zu berücksichtigen sind.
Dokumentnummer
NOR12133849
Alte Dokumentnummer
N8198513282L