Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 68. (1) Die Angaben über die Prüfungen gemäß §§ 62 bis 67 müssen aussagefähige Ergebnisse zur Beurteilung insbesondere Paragraph 68, (1) Die Angaben über die Prüfungen gemäß Paragraphen 62 bis 67 müssen aussagefähige Ergebnisse zur Beurteilung insbesondere
der Wirksamkeit bei den angegebenen Anwendungsgebieten,
der Zweckmäßigkeit der Arzneiform, der Zusammensetzung, der Art der Anwendung, der Dosierung und der Anwendungsdauer und
der Arzneimittelsicherheit hinsichtlich der Angaben über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekte und besonderer Erfordernisse für eine sichere Anwendung der Arzneispezialität
enthalten.
(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 müssen eine diesbezügliche Überprüfbarkeit der Fachinformation gewährleisten. (2) Die Ergebnisse gemäß Absatz eins, müssen eine diesbezügliche Überprüfbarkeit der Fachinformation gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12133851
Alte Dokumentnummer
N8198513284L