Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 69. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, müssen sich die klinischen Daten auf die markierte Zubereitung beziehen, wobei die Bestimmungen des § 91 sinngemäß zu berücksichtigen sind. Paragraph 69, Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, müssen sich die klinischen Daten auf die markierte Zubereitung beziehen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 91, sinngemäß zu berücksichtigen sind.
Dokumentnummer
NOR12133852
Alte Dokumentnummer
N8198513285L