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§ 70 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7001.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zweckmäßigkeit der Kombination

Paragraph 70, (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die zwei oder mehr Bestandteile enthält, die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit haben, sind Untersuchungsergebnisse über die Zweckmäßigkeit der Kombination dieser Bestandteile anzuschließen.

(2) Werden zwei oder mehr Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, für die Herstellung einer Arzneispezialität in Kombination verwendet, ist nachzuweisen, daß die Anwendung der Kombination gegenüber der Anwendung der wirksamen Einzelbestandteile für eine angemessen große Zahl von Verbrauchern oder Tieren im Hinblick auf Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Sicherheit der Anwendung in den vorgesehenen Dosierungen und in der vorgesehenen Stärkerelation bei den beantragten Anwendungsgebieten einen Vorteil bietet. Dieser Nachweis kann durch einen Hinweis auf die Berichte über die klinischen Prüfungen oder die klinischen Erprobungen am Tier gemäß Paragraphen 62 bis 69 ersetzt werden, falls diese die Fragestellung der Zweckmäßigkeit der Kombination ausreichend berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133853

Alte Dokumentnummer

N8198513286L