Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Homöopathische Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 71. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität gelten die Abschnitte I bis VII, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 71, (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität gelten die Abschnitte römisch eins bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen
Zusammenfassungen gemäß §§ 35 bis 38,Zusammenfassungen gemäß Paragraphen 35 bis 38,
Unterlagen zur Arzneiform gemäß § 42,Unterlagen zur Arzneiform gemäß Paragraph 42,,
Unterlagen zu den nichtklinischen Daten gemäß §§ 45 bis 60 undUnterlagen zu den nichtklinischen Daten gemäß Paragraphen 45 bis 60 und
Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß §§ 62 bis 69 nicht beigefügt werden.Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß Paragraphen 62 bis 69 nicht beigefügt werden.
(3) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß § 28 nur angeschlossen werden, wenn für diese eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist. (3) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 28, nur angeschlossen werden, wenn für diese eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist.