Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Bezeichnung
§ 72. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung einer homöopathischen Arzneispezialität keine Worte oder Wortkombinationen enthalten darf, die das Anwendungsgebiet, die Eigenschaften oder die Wirksamkeit allgemein verständlich erkennen lassen. Paragraph 72, Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung einer homöopathischen Arzneispezialität keine Worte oder Wortkombinationen enthalten darf, die das Anwendungsgebiet, die Eigenschaften oder die Wirksamkeit allgemein verständlich erkennen lassen.
Dokumentnummer
NOR12133855
Alte Dokumentnummer
N8198513288L